Wenn Sie in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie weder abwarten bis sich der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bei Ihnen meldet, noch sollten Sie sich auf dessen Schadenmanagement einlassen, auch wenn dies auf den ersten Blick bequem erscheint und Ihnen ein Rundum-sorglos-Paket angeboten wird. Sicher ist lediglich, dass das Ziel des Versicherers sein wird, die eigenen Kosten so gering wie möglich zu halten.
Wollen Sie den Ihnen unfallbedingt entstandenen Schaden vollständig ersetzt bekommen, sollten Sie zeitnah nach dem Verkehrsunfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.
Als Fachanwältin für Verkehrsrecht erörterte ich mit Ihnen nach Ihrer Schilderung des Verkehrsunfalles unter Einbeziehung aller vorliegenden Beweismittel sowie unter Berücksichtig der einschlägigen Gesetze und Rechtsprechung zunächst die Haftung dem Grunde nach.
Je nachdem ob eine alleinige Haftung der Gegenseite oder aber ggf. eine Mithaftung Ihrerseits in Betracht kommt, wird im Anschluss auf Ihren Fall abgestimmt besprochen, wir den Ihnen entstanden Schaden optimal reguliert bekommen.
Und das Beste: Die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden Rechtsanwaltskosten hat bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der Versicherer des Unfallgegners zu erstatten.
Der dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, stellt die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar.
Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Sie müssen daher insbesondere mit der Beauftragung eines Anwalts nicht erst einmal abwarten, wie der Versicherer auf die Geltendmachung Ihres Anspruchs reagiert.