So holen Sie mehr nach einem Verkehrsunfall raus! Optimierte Schadensabrechnung bei einem Unfall mit Teilschuld.
Nicht jeder Verkehrsunfall ist unverschuldet. Es kommt häufig vor, dass beide Fahrer unaufmerksam waren und einen Verursachungsbeitrag geleistet haben oder aber der Unfallhergang kann nicht mehr aufgeklärt werden, da Aussage gegen Aussage steht und es keine Zeugen bzw. sonstigen Beweismittel gibt.
In solchen Fällen zahlt der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer häufig nur 50% des entstandenen Schadens.
Beispiel: Verkehrsunfall auf der Autobahn mit einem seitlichen Streifschaden. Beide Fahrer werfen sich gegenseitig einen Spurwechsel vor. Es steht Aussage gegen Aussage und unabhängige Zeugen sowie weitere Beweismittel (wie etwa eine Dashcam-Aufzeichnung) stehen nicht zur Verfügung.
Der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt eine Haftungsquote von 50% an.
Sie beauftragen einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser ermittelt Reparaturkosten in Höhe von 10.000,00 EUR und eine Wertminderung von 800,00 EUR. Weiter stellt Ihnen der Sachverständige seine Kosten von 1.000,00 EUR in Rechnung. Für die Dauer der Reparatur benötigen Sie einen Mietwagen. Das Mietwagenunternehmen berechnet Ihnen 1.500,00 EUR. Weiter steht Ihnen eine Kostenpauschale von 25,00 EUR zu. Damit haben Sie einen Gesamtschaden in Höhe von 13.325,00 EUR.
Abrechnung nur über Haftpflichtversicherer
Da der gegnerische Versicherer nur mit einer Haftungsquote von 50% in die Regulierung eingetreten ist, zahlt dieser Ihnen lediglich die Hälfte des Schadens = 6.662,50 EUR. Die andere Hälfte müssten Sie aus eigener Tasche zahlen.
Abrechnung nur über Vollkaskoversicherung
Ihre Vollkaskoversicherung übernimmt in der Regel die Reparaturkosten abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei einer Selbstbeteiligung von 500,00 EUR und Reparaturkosten von 10.000,00 EUR zahlt der Vollkaskoversicherer 9.500,00 EUR. Die weiteren 3.825,00 EUR zahlt Ihnen niemand.
Quotenvorrecht = Kombination von Haftpflicht & Vollkasko
Ihre Vollkaskoversicherung hat die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung übernommen und zahlt Ihnen einen Betrag in Höhe von 9.500,00 EUR aus. Im Anschluss wenden Sie sich an den Haftpflichtversicherer. Dieser übernimmt die sogenannten kongruenten Schadenpositionen mit einer Quote von 100% und die nicht kongruenten Schadenpositionen mit einer Quote von 50%.
Kongruente Schadenpositionen = weitere Reparaturkosten (Selbstbeteiligung), Sachverständigenkosten, Wertminderung, Abschlepp- und Standkosten
Nicht kongruente Schadenpositionen = alle weiteren Schadenpositionen (z.B. Ausfallschaden (= Mietwagenkosten, Nutzungsausfall) Kostenpauschale, Höherstufungsschaden)
Im Beispielsfall bekämen Sie daher von dem Haftpflichtversicherer einen Betrag in Höhe von 3.062,50 EUR ausgezahlt. Insgesamt erhalten Sie daher einen Betrag in Höhe von 12.562,50 EUR und bleiben lediglich auf Mietwagenkosten in Höhe von 750,00 EUR „sitzen“ und bekommen weitere 12,50 EUR an Kostenpauschale nicht ausgezahlt = 765,50 EUR. Haben Sie die Möglichkeit auf einen Mietwagen zu verzichten und machen dafür alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend, bekommen Sie seitens des Haftpflichtversicherers anstatt der hälftigen Mietwagenkosten die hälftige Nutzungsausfallentschädigung ausgezahlt, mit dem Ergebnis, dass keine offene Rechnung verbleibt, welche Sie mit eigenen Mittel ausgleichen müssten.
Sprechen Sie mich gerne an, wenn bei Ihrem Verkehrsunfall eine Mithaftung in Betracht kommt.
- Als Fachanwältin für Verkehrsrecht überprüfe ich für Sie im ersten Schritt, ob die seitens des Versicherers angenommene Haftungsquote zutreffend ist. Falls nicht setzte ich mich für Sie ein, um die eine höhere Haftungsquote für Sie zu erzielen.
- Ist die Haftungsquote nicht zu beanstanden, bespreche ich mit Ihnen wie wir im Wege der Abrechnung nach dem Quotenvorrecht das optimale Regulierungsergebnis für Sie erzielen können.
Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung zur Erklärung des Quotenvorrechts für einen Geschädigten eines Verkehrsunfalles und erhebt keine Anspruch auf Vollständigkeit.